Wissen

Registrierkassenpflicht in Österreich

Stand: Juli 2026 · vom Kasseneck-Entwickler geprüft

Kurz gesagt: Eine Registrierkasse ist Pflicht, sobald Ihr Betrieb mehr als 15.000 € Jahresumsatz (netto) macht UND davon mehr als 7.500 € bar einnimmt — beide Grenzen müssen gemeinsam überschritten werden. Geregelt ist das in § 131b der Bundesabgabenordnung (BAO); die technische Sicherheitseinrichtung der Kasse regelt ergänzend die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Für Betriebsgründer ist die Regel deshalb relevant, weil sie nicht schon am ersten Tag greift, sondern erst, wenn das Geschäft eine gewisse Größe erreicht — bis dahin genügen einfachere Aufzeichnungen.

Die Umsatzgrenzen

Registrierkassenpflichtig ist ein Betrieb, sobald er pro Jahr mehr als 15.000 € Nettoumsatz erzielt und davon mehr als 7.500 € in bar einnimmt. Beide Grenzen müssen gemeinsam überschritten werden — fehlt eine davon, entsteht keine Pflicht. Ein Betrieb mit 50.000 € Jahresumsatz, der ausschließlich per Rechnung an Firmenkunden verkauft, bleibt also außen vor, solange die Barumsatzgrenze nicht erreicht wird. Als „Barumsatz“ zählt dabei mehr als nur Bargeld: auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie Gutscheine werden dazugerechnet, weil die RKSV auf die technische Manipulierbarkeit der Zahlungsart abstellt und nicht nur auf physisches Bargeld.

Der Schnell-Check: Brauche ich eine Registrierkasse?

Geben Sie Ihre Umsätze ein — das Ergebnis erscheint sofort.

Vereinfachte Prüfung nach § 131b BAO und BarUV (Stand 2026). Ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wann die Pflicht beginnt

Werden die Grenzen erstmals überschritten, beginnt die Registrierkassenpflicht nicht sofort: Sie tritt mit Ablauf des viertfolgenden Monats nach jenem Voranmeldungszeitraum ein, in dem die Grenzen überschritten wurden. Betriebe haben damit etwas Vorlaufzeit, um eine passende Kassenlösung einzurichten und bei FinanzOnline anzumelden — die Pflicht setzt also nicht rückwirkend und nicht am Tag der Überschreitung selbst ein.

Ausnahmen und Erleichterungen

Nicht jeder Barumsatz zählt für die Kassenpflicht. Eine eigene Erleichterung gilt für Umsätze im Freien: die Kalte-Hände-Regelung erlaubt seit 1. Jänner 2026 bis 45.000 € Jahresumsatz (netto) je Betrieb eine vereinfachte Losungsermittlung ohne Registrierkasse (bis Ende 2025: 30.000 €). Ebenfalls ausgenommen sind Umsätze aus Waren- und Dienstleistungsautomaten, reine Onlineshops — dort erfolgt keine Gegenleistung vor Ort — sowie bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine. Unabhängig von der Registrierkassenpflicht bleibt aber in aller Regel die Belegerteilungspflicht bestehen.

Wenn die Grenzen wieder unterschritten werden

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass dies auch künftig so bleibt, entfällt die Registrierkassenpflicht — und zwar mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres. Ein einzelnes schwächeres Jahr reicht also nicht automatisch; entscheidend ist die absehbare Entwicklung.

Wie Kasseneck das löst

Mit Kasseneck ist die Kasse in wenigen Minuten startklar — inklusive Signaturerstellungseinheit, DEP und FinanzOnline-Meldung. In einer Test-Umgebung können Sie den Ablauf risikofrei durchspielen, bevor Sie live auf Ihre Grenzen zusteuern.

Fragen zu Ihrer Kasse?

Kasseneck übernimmt Signatur, DEP und FinanzOnline-Meldung als Komplettlösung — starten Sie kostenlos oder sprechen Sie mit uns.